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AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 § 1 Die Fischer Marketing & PR Beratung verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden zur Kenntnis gelangenden Geschäftsgeheimnisse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren und alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht währt über das Vertragsende hinaus und gilt auch, wenn eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt.  

§ 2 Die Fischer Marketing & PR Beratung arbeitet als selbstständiges, unabhängiges Unternehmen nach treuhänderischen Gesichtspunkten. Sie ist bemüht, entsprechend der Aufgaben und Terminvorgaben des Werbungtreibenden, die für die Erfüllung des Auftrages erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen bereitzustellen, in der Beratung absolute Objektivität zu wahren und die Interessen des Werbungtreibenden - insbesondere auch bei der Auswahl und Beauftragung Dritter - in jeder möglichen Form zu vertreten.

§ 3 Die Fischer Marketing & PR Beratung ist bereit, während der Vertragsdauer kein Produkt eines anderen Werbungtreibenden zu betreuen, das zu dem diesen Vertrag betreffenden Produkt-/Dienstleistungsbereich in direktem oder indirektem Wettbewerb steht.

§ 4 Bei Auftragsdurchführung ist die Fischer Marketing & PR Beratung verpflichtet, sich hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen mit dem Werbungtreibenden abzustimmen und ihm die Entwürfe für die vorgeschlagenen Werbemittel, die eingeholten Kostenvoranschläge, Terminpläne zur Bewilligung vorzulegen. Die Fischer Marketing & PR Beratung überwacht die ordnungsgemäße Durchführung aller Werbemaßnahmen. Es steht im Ermessen der Fischer Marketing & PR Beratung, für die Ausführung ihrer Grundleistungen ihr geeignete erscheinende Dritte heranzuziehen. Werden von der Fischer Marketing & PR Beratung im Zuge der Produktionsabwicklung Angebote für Fremdleistungen eingeholt, jedoch der Auftrag vom Kunden anderweitig vergeben, so berechnet die Fischer Marketing & PR Beratung die für die Angebotseinholung aufgewendeten Leistungen nach Zeit und Kostenaufwand. Wird ein Fremdauftrag über die Fischer Marketing & PR Beratung abgewickelt, berechnet sie 20 % des Auftragswertes als Bearbeitungspauschale. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Werbungtreibenden erteilt werden, übernimmt die Fischer Marketing & PR Beratung gegenüber dem Werbungtreibenden keinerlei Haftung. Die Fischer Marketing & PR Beratung tritt lediglich als Mittler auf.

§ 5 Wird die Fischer Marketing & PR Beratung mit einer Präsentation beauftragt, so erkennt der Werbungtreibende damit an, daß die Ausarbeitung der Konzeption angemessen zu honorieren ist. Wurde ein Honorar nicht vereinbart, so gilt die vorgelegte Preisliste der Fischer Marketing & PR Beratung (bzw. branchenübliche Honorarforderungen). Die Fischer Marketing & PR Beratung kann in keinem Fall unverbindlich und kostenlos arbeiten, auch nicht bei Nichtverwendung der eingereichten Ausarbeitungen oder erfolgten Beratungen.

§ 6 Wird das Beratungshonorar mit der Mittlerprovision aus dem Schaltvolumen finanziert, so muß das zu Beginn der Konzeptionsfindung genannte Media-Schaltvolumen innerhalb eines Jahres geschaltet werden, um die von der Fischer Marketing & PR Beratung erbrachten Leistungen zu regulieren. Ansonsten berechnet die Fischer Marketing & PR Beratung ihren Aufwand entsprechend der in ihrer Preisliste ausgewiesenen Beraterhonorare.

§ 7 Der Werbungtreibende verpflichtet sich, die Fischer Marketing & PR Beratung rechtzeitig über Art, Umfang und Zeitfolge der geforderten Leistungen zu unterrichten und ihr alle für die sachgemäße Durchführung des Auftrags benötigten Informationen und Unterlagen, soweit diese ihm verfügbar sind, fristgerecht und kostenlos zu liefern. Der Werbungtreibende verpflichtet sich, der Fischer Marketing & PR Beratung nur zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung freigegebene Vorlagen wie Fotos, Modelle oder sonstige Arbeitsunterlagen zu übergeben.

§ 8 Sofern die Honorierung der Fischer Marketing & PR Beratung nicht durch ein schriftliches Angebot geregelt ist, geschieht dies nach branchenüblichen Honorarsätzen bzw. auf der jeweils gültigen Berechnungsgrundlage der Fischer Marketing & PR Beratung. Im Honorar sind die Leistungen entsprechend des abgestimmten Umfangs bzw. des Angebots enthalten. Separat berechnet werden Materialien, Fahrtkosten, Spesen, Organisations- und Beschaffungskosten, Nutzungsrechts-Übertragungen sowie technische Kosten und Leistungen hinzugezogener Spezial-Unternehmungen (Marktforschung etc.) je nach entsprechendem Aufwand. Die Fischer Marketing & PR Beratung ist in jedem Fall berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen, deren Höhe sich am Verhältnis zwischen der erbrachten Leistung und dem Gesamtumfang der vertraglich geschuldeten Leistung orientiert. Kommt eine von der Fischer Marketing & PR Beratung ausgearbeitete und vom Werbungtreibenden genehmigte Konzeption aus Gründen, die die Fischer Marketing & PR Beratung nicht zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so bleibt der Honoraranspruch der Fischer Marketing & PR Beratung davon unberührt. Der Beschaffungs-, Organisations- und Überwachungsaufwand der Fischer Marketing & PR Beratung wird entweder durch Provisionierung durch den Lieferanten oder bei Berechnung durch die Fischer Marketing & PR Beratung an den Werbungtreibenden abzüglich sämtlicher Rabatte und Provisionen plus „Service-Fee“ getragen.

§ 9 Ein der Fischer Marketing & PR Beratung schriftlich oder mündlich erteilter Auftrag gilt als angenommen, wenn die Fischer Marketing & PR Beratung die Übernahme nicht innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung schriftlich ablehnt.

§ 10 Nutzungs- und sonstige Rechte an den eingereichten Vorschlägen gehen nur insoweit auf den Werbungtreibenden über, als dies aus der anfänglichen Aufgabenstellung hervorgeht (Vertriebsgebiet, Auflagen, Zeiträume usw.), ansonsten sind sie gesondert zu regeln.

§ 11 Für die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Entwürfen wird die Gewähr seitens der Fischer Marketing & PR Beratung nur nach besonderer Vereinbarung übernommen.

§ 12 Der Werbungtreibende ist nicht berechtigt, die von der Fischer Marketing & PR Beratung im Angebotsstadium eingereichten Vorschläge zu verwenden und zwar unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht. Dies gilt auch für eine Verwendung in abgewandelter Form oder durch Dritte.

§13 Die Fischer Marketing & PR Beratung haftet nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmangel oder Verzug von Werbeträgern oder sonstigen Drittbeauftragten, die nicht ihre Erfüllungsgehilfen sind, auch nicht für deren vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Die Fischer Marketing & PR Beratung selbst haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Terminvereinbarungen werden von der Fischer Marketing & PR Beratung mit der allgemeinen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet. Fixgeschäfte bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Andernfalls ist die Fischer Marketing & PR Beratung lediglich zur nachträglichen ordnungsgemäßen Leistung verpflichtet. Eine Stornierung des Auftrags ist ausgeschlossen. Nach der Druckreiferklärung durch den Werbungtreibenden ist die Fischer Marketing & PR Beratung von jeder Verantwortung für die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen befreit. Soweit der Werbungtreibende von sich aus Korrekturen vornehmen läßt, entfällt jede Haftung der Fischer Marketing & PR Beratung. Eine Haftung für die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit einer Werbung kann nicht übernommen werden, insbesondere ist die Fischer Marketing & PR Beratung nicht verpflichtet, jeden Entwurf vorher juristisch überprüfen zu lassen.

§ 14 Mit der Zahlung des Beratungshonorars, erwirbt der Werbungtreibende nur das Recht zur Nutzung der Arbeit im vereinbarten Umfang und zu dem vereinbarten speziellen Zweck (siehe § 15). Geht die Verwendung über den vereinbarten Umfang und Zweck hinaus, ist eine neuerliche Vereinbarung sowie eine zusätzliche Honorierung erforderlich. Auslandsrechte oder Rechte für weitere Auflagen gelten nicht als mitübertragen, sofern nicht eine besondere Vereinbarung erfolgt.  

§ 15 Für alle konzeptionellen und kreativen Arbeiten wird ein Nutzungsrecht gemäß der getroffenen schriftlichen Vereinbarung dem Werbungtreibenden gewährt. Ein Nutzungsrecht für Dritte ist ausgeschlossen.

 

§ 16 Vorentwürfe und Entwürfe bleiben nach geltendem Urheberrecht Eigentum der Fischer Marketing & PR Beratung und sind auf Wunsch in angemessener Frist nach Beendigung des Auftrags zurückzugeben. Für Beschädigungen haftet der Werbungtreibende. Die Fischer Marketing & PR Beratung ist berechtigt, die von ihr gestellten Konzepte zu signieren und in ihrer Eigenwerbung auf die Betreuung des Werbungtreibenden hinzuweisen. Die obligatorischen Belegexemplare sind der Fischer Marketing & PR Beratung nach Fertigstellung ohne besondere Aufforderung zu übergeben.

§ 17 Das Beratungshonorar inkl. eventuell. verauslagter Kosten zuzüglich Mehrwertsteuer ist nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen. Werbemittelrechnungen und Anzeigenrechnungen sind sofort nach Übermittlung durch die Fischer Marketing & PR Beratung an den Werbungtreibenden rein netto fällig. Zielüberschreitungen werden mit 5% Verzugszinsen über dem jeweiligen Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Zahlungseingang bei der Fischer Marketing & PR Beratung befindet sich der Werbungtreibende in Verzug, ohne daß es einer weiteren Mahnung bedarf (gem. § 286 Abs.  III BGB) und trägt alle weiteren anfallenden Kosten.

§ 18 Die Nichtigkeit einzelner Formulierungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit im übrigen. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt diejenige zulässige Klausel, die in ihrer Wirkung der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt.

§ 19 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten, ist der Sitz der Fischer Marketing & PR Beratung in Düsseldorf.

 Stand 23. November 2009


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